Die Eckpunkte die geplante Änderung des Klimaschutzgesetzes entsprechen nicht dem Pariser Klimavertrag. Deutschland würde damit seinen Beitrag zur Begrenzung der Globalen Erwärmung auf 2°C leisten.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag letzter Woche das Klimaschutzgesetz von 2019 als teilweise Verfassungswidrig eingestuft hat, sind nun Eckpunkte für eine geplante Änderung des Klimaschutzgesetzes für 2021 bekannt geworden.
Wesentliche Kenngrößen sind:
- Reduktionsminderung 2030 um 65% gegenüber 1990
- Reduktionsminderung 2040 um 88% gegenüber 1990
- Erreichen der Treibhausgas-Neutralität 2045
Es ergeben sich damit folgende Emissionskurven:

Diese Regelung bleibt deutlich hinter der Berechnung des Sachverständigenrats für Umweltfragen SRU zurück, auf die sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in seiner Presseerklärung bezogen hat.
Es ist unklar, ob damit die Vorgaben des Verfassungsgerichts erfüllt wurden, denn in der Begründung steht auch
Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Presserrklärung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil über das Klimaschutzgesetz 2019
Ob die neue Regelung innerhalb dieses „Entscheidungsspielraums“ liegt, ist sicherlich eine Ermessensfrage.
CO2-Budgets
Es ergeben sich aus diesen Kurven folgende CO2-Budgets, die Deutschland damit für sich beanspruchen würde:
Gesetzesversion | CO2 Emissionen ab 2020 | Entspricht Globaler Erwärmung |
Klimaschutzgesetz 2019 | 10690 Mt CO2 | |
Geplantes Klimaschutzgesetz 2021 | 8217 Mt CO2 | 2,0°C (66%) |
Budget des SRU (Neutralität 2038) | 6700 Mt CO2 | 1,75 °C (66%) |
Forderung der Fridays for Future (Neutralität 2035) | 5217 Mt CO2 | 1,5 °C (50%) |
Pariser Klimavertrag
Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
Presserrklärung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil über das Klimaschutzgesetz 2019
Dieses geplante Gesetz würde also den notwendigen Deutschen Beitrag zur Erreichung des 2 °C Ziels darstellen. Weil aber keine Anstrengung unternommen wird, das 1,5°C Ziel zu erreichen, ist es noch nicht mit dem Pariser Klimavertrag kompatibel.
Praktische Konsequenzen
Wie man aus der obigen Grafik sehen kann, haben die CDU/SPD/FDP – Regierungen der vergangenen Jahrzehnte im Klimaschutz keine ausreichenden Anstrengungen unternommen.
Bis 2030, also in nur 9 Jahren, müssen die Emissionen nun nach den neuen Planungen um 40% gegenüber heute fallen. Das ist also in etwa dieselbe Veränderung, wie sie in den letzten 30 Jahren erfolgt ist. Dabei werden heute gebaute Gas-Heizungen, Diesel-Autos usw. in 9 Jahren zu einem erheblichen Teil noch in Betrieb sein.
Mit jedem Jahr der Untätigkeit und Zögerlichkeit werden die Anforderungen an die Umgestaltung unserer Gesellschaft noch extremer.
Auswirkungen für Bürstadt
Auch in Bürstadt werden wir erreichen müssen, dass jeder Sektor seinen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Die Bürstädter Politik kann somit keine Fortsetzung der Politik der letzten Jahre sein, sondern wir werden den Klimaschutz erheblich priorisieren müssen.
Um E-Autos und Wärmepumpen mit CO2-Neutralem Strom zu versorgen, werden wir sehr viele PV-Anlagen bauen müssen. Um Häuser energetisch zu sanieren werden lokale Handwerker sehr viel Arbeit machen müssen.
Siehe Auch
Download der Berechnungen und Quellen zu diesem Artikel:
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