Satzung des Ortsverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bürstadt §1 Name und Sitz Der Ortsverband Bürstadt der Partei Bündnis 90/die GRÜNEN (im folgenden OV-GRÜNE genannt) ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Bürstadt, Kurzname „OV-GRÜNE“. Er ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Bergstraße. Der OV-GRÜNE hat seinen Sitz in Bürstadt. §2 Mitgliedschaft Mitglied kann insbesondere werden, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bürstadt hat, die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei oder konkurrierenden Wählervereinigungen angehört, sofern sie/er geschäftsfähig ist und nicht rechtskräftig für nicht wahlberechtigt oder nicht wählbar erklärt wurde (§ 10 Abs.1 ParteiG). In Bürstadt ansässige Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN werden automatisch Mitglied des OV-GRÜNE. Über die beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und verpflichtet zur Zahlung des monatlichen Beitrags. Gegen eine Ablehnung kann Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes eingelegt werden. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei einem Wohnsitzwechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds für einen Verband. §3 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbands oder beim Landesverband zu erklären ist, Ausschluss (gemäß § 4 der Satzung des Landesverbandes), Beitritt zu einem anderen Kreisverband, einer anderen Partei oder Tod. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich insbesondere gegen die Satzung der Partei oder ihre Grundsätze verstoßen hat (§ 4 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes). Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate nach der vereinbarten Fälligkeit und trotz zweier Mahnungen keinen Beitrag gezahlt hat. Auf diese Folge muss in den Mahnungen hingewiesen werden. Gegen einen Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes eingelegt werden. §4 Freie Mitarbeit Der OV-GRÜNE ermöglicht Nichtmitgliedern, die keiner anderen Partei oder konkurrierenden Wählervereinigungen angehören, die Form der freien Mitarbeit entsprechend den Regelungen der Bundes- und Landessatzung. Diese beginnt nach Antragstellung mit der entsprechenden schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion im Ortsverband zu beteiligen. Sie können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten und in städtischen Gremien übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN delegiert werden. Freie Mitarbeit endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Feststellung fehlender Mitarbeit länger als 6 Monate, bei Verweigerung der Mitarbeit in den zuständigen Gremien, bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses der Partei oder der Satzung und wird vom Vorstand beschlossen und schriftlich mitgeteilt. §5 Rechte und Pflichten der OV-Mitglieder Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und aus den Satzungen des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, sowie des Landesverbandes Hessen und des Kreisverbandes Bergstraße. §6 Organe Die Organe des Ortsverbandes sind: Der Ortsvorstand Die Mitgliederversammlung (Ortsverbandsversammlung). Stadtteilgruppen sind unzulässig. §7 Vorstand Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bereitet Beschlüsse vor und kann Erklärungen und Stellungnahmen für den Ortsverband abgeben. Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft im OV-GRÜNE. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Ortsversammlung kann bis zu vier weitere Mitglieder als Beisitzer*innen wählen. Die Mitglieder des Vorstandes werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält; in weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur i.V.m. einer Neuwahl zulässig. Der entsprechende Antrag ist mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. Ein entsprechender Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des OV-GRÜNE. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig. Ein Bericht erfolgt mindestens einmal im Jahr. §8 Mitgliederversammlung (Ortsverbandsversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Ortsebene und findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des Ortsverbandes vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Eine Einladung per E-Mail entspricht der Schriftform. Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, kann aber aus zwingenden und mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen auf wenigstens drei Tage verkürzt werden. Mit der Ladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 1/3 der Mitglieder innerhalb von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall der Beschlussunfähigkeit wegen zu geringer Teilnehmer*innenzahl im Anschluss eine weitere Versammlung stattfindet, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu Beginn der Versammlung wird über die Tagesordnung und gegebenenfalls über Änderungen oder Ergänzungen beschlossen. Nicht in der Einladung benannte Punkte können von allen Anwesenden vorgeschlagen werden und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Tagesordnung ergänzen. Anträge zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Ortsverbandes und zur Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes, sowie finanzwirksame Anträge müssen mit der Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben sein, um behandelt werden zu können. Jedes Mitglied des OV-GRÜNE hat eine Stimme, Stimmrechtübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und ein Vorstandsmitglied, sowie mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, an ihnen können also auch Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag eines Mitgliedes, über die der anwesende Vorstand entscheidet, können Teile der Mitgliederversammlung als nicht-öffentlich behandelt werden. Hierauf ist ggfls. in der Ladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung des Ortsverbandes und entscheidet über Änderungs- und Ergänzungsanträge. Diese müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der beschlussfassenden Sitzung in Textform zugänglich gemacht werden, wozu auch ein Hinweis in der Einladung auf Veröffentlichungen auf der Webseite des OV-GRÜNE ausreicht. Derartige Beschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind hierbei ausschließlich die Mitglieder des OV-GRÜNE. Die Mitgliederversammlung beschließt über politische Anträge und Resolutionen. Hierbei ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden ausreichend, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufträge an den Ortsvorstand zum Inhalt haben, sind bindend. Letzterer ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Über jede Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. §9 Schlussbestimmungen Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf der 2/3-Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. Ist auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von drei Wochen eine neue Sitzung einzuberufen, bei der dann eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Im Falle einer Auflösung des Ortsverbandes fällt das Vermögen automatisch an den Kreisverband Bergstraße bzw. an die nächsthöhere Parteigliederung der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand. Im Falle, dass die vorliegende Satzung Regelungslücken oder unwirksame Regelungen enthält, sind sie durch Regelungen der Satzung des Landesverbandes Hessen sinngemäß zu ersetzen. Die Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Das Datum ist am Ende der Satzung zu vermerken. Bürstadt, den 21. Januar 2025 Satzung als pdf-Datei zum Download: Satzung_Buendnis90Gruene_BuerstadtHerunterladen